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Start Vor Ort Rheinland-Pfalz An der Nahe
Positiver Corona-Schnelltest – was nun?

Positiver Corona-Schnelltest – was nun?

Das musst du im Ernstfall beachten

von Redaktion
7. März 2022
in An der Nahe, Besser Leben, Mainz, Nord-Pfalz, Rheinhessen
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„Mein Corona-Selbsttest ist positiv – was muss ich jetzt unternehmen?“ Diese Frage stellen sich viele, deren Testergebnis eine Covid-19-Infektion anzeigt. Bei einem positiven Ergebnis gilt: Ein Selbsttest muss zuerst durch einen offiziellen PoC-Antigentest, wenn positiv auch durch einen PCR-Test, überprüft werden. Wichtig zu wissen: Nach einem positiven Selbsttest muss das Gesundheitsamt noch nicht informiert werden – erst, wenn der PoC-Antigentest ebenfalls positiv ausfällt. Aber: Auch nach einem positiven Selbsttest muss man sich unverzüglich isolieren.

Fällt der Corona-Selbsttest positiv aus, musst du dich unverzüglich absondern und einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder vom Arzt vornehmen lassen. Ist auch dieses Ergebnis des Tests positiv, wirst du zu einer positiv getesteten Person und musst dich unverzüglich in die Isolation begeben.

Außerdem müssen diejenigen Personen in Kenntnis gesetzt werden, mit denen du engen Kontakt hattest. Als Nächstes muss ein PCR-Test durchgeführt werden. Fällt auch dieser positiv aus, ändert sich an der Isolationspflicht nichts. Fällt der PCR-Test jedoch negativ aus, ist damit die Isolation automatisch beendet.

So verhältst du dich am besten:

– Ist der Selbsttest positiv, muss das mittels PoC-Test überprüft werden
– Vereinbare sofort einen Termin für den PoC-Test
– Begib dich in Isolation, reduziere deine Kontakte sofort
Du darfst das Haus verlassen, um den PoC-Test durchführen zu lassen, musst dich aber auf direktem Weg zum Test (und zurück) begeben; achte auf die Hygieneregeln, trage eine FFP2-Maske, triff möglichst keine anderen Personen
– Bei positivem PoC-Test wird das Gesundheitsamt automatisch informiert; informiere eigenständig deine engen Kontaktpersonen und veranlasse einen PCR-Test
– Fällt der PCR-Test positiv aus, erhältst du weitere Informationen vom Gesundheitsamt

Für positiv getestete Personen, enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige, die in Absonderung müssen, endet die Absonderung automatisch nach Ablauf von 10 Tagen, ohne dass ein weiterer Test erfolgen muss. Eine Freitestung ist nach Ablauf von 7 Tagen (also frühestens ab dem 8. Tag) mittels PoC-Test durch geschultes Personal möglich, wobei in den letzten 48 Stunden vor Vornahme der Testung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen. Dabei beginnt die 10- bzw. 7-Tage-Frist erst am Tag nach dem die Absonderung auslösenden Ereignisses (Testung, letzter Kontakt) zu laufen.

Ausnahmen bestehen für symptomlose Hausstandsangehörige und symptomlose enge Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)), frisch geimpft sind (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung); auch bei COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) sind zwei Impfungen erforderlich, genesen sind (ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests) oder geimpfte Genesene (= entweder Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion ab dem 29. Tag nach der Abnahme des positiven Tests oder Genesene, die nach ihrer Erkrankung eine Impfung erhalten haben sofort mit dieser Impfung) sind.

Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes, welche am 13. November 2021 in Kraft getreten ist, haben alle asymptomatischen Personen Anspruch, sich mindestens einmal in der Woche kostenlos mittels PoC-Antigen-Test regelmäßig auf das Coronavirus testen zu lassen. Es bestehen keine Einschränkungen nach Alter oder Wohnort. Fällt der PoC-Test oder ein Selbsttest positiv aus, so ist der anschließende PCR-Test zur Überprüfung generell kostenlos.

Auch asymptomatische Personen, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft, haben nach der Coronavirus-Testverordnung grundsätzlich Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht, da auch eine Diagnostik durch Antigen-Tests möglich ist.

– Kontaktpersonen von Menschen, bei denen durch einen Arzt oder den öffentlichen Gesundheitsdienst eine Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt wurde.
– Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
– Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben. Dies gilt zum Beispiel für folgende Einrichtungen: Schulen, Kindertagesstätten, Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG.
– Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen und die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst einen Testnachweis verlangen. Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Tageskliniken, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX, stationäre Einrichtungen und, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen nach Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben.

Gesundheitsämter im Sendegebiet:

Kreisverwaltung Alzey-Worms Gesundheitsamt: An der Hexenbleiche 36, 55232 Alzey, Telefon: 0 67 31 4 08-60 11 oder -60 12
Kreisverwaltung Bad Dürkheim/Neustadt Gesundheitsamt: Neumayerstraße 10, 67433 Neustadt a.d.Weinstraße, Tel.: 06322 961 – 7302
Kreisverwaltung Bad Kreuznach Gesundheitsamt: Ringstraße 4, 55543 Bad Kreuznach, Tel. : 0671 803-1700
Kreisverwaltung Donnersbergkreis Gesundheit: Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden, Tel. : 06352 710-0 (Zentrale)
Kreisverwaltung Germersheim Gesundheitsamt: Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, Tel. : 07274 53 0 (Zentrale)
Kreisverwaltung Kaiserslautern Gesundheitsamt: Pfaffstraße 40, 67655 Kaiserslautern, Tel. : 0631 7105-520 oder -522
Kreisverwaltung Mainz-Bingen Veterinär- und Gesundheitswesen: Große Langgasse 29, 55116 Mainz, Tel. : 06131 693 33-0
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis Gesundheit und Verbraucherschutz: Dörrhorststraße 36, 67059 Ludwigshafen, Tel. : 0621 5909-0
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Gesundheitsamt: An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau, Tel. : 06341 940-0 (Zentrale)

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